Lieferung in Drittländer: Welche Dokumente werden gebraucht?
Wenn Sie in ein Nicht-EU-Land, ein sogenanntes Drittland, exportieren möchten, benötigen Sie eine Ausfuhranmeldung, wenn der Warenwert 1000 Euro oder das Gewicht der Sendung 1000 kg übersteigt.
Die elektronische Ausfuhranmeldung wird via ATLAS an das zuständige Binnenzollamt zur Prüfung gesendet. Wenn kein Beschau der Waren angeordnet wird, erhält der Anmelder/Ausführer ebenfalls auf elektronischem Weg das sogenannte Ausfuhrbegleitdokument (ABD) zurück. Mit dem ABD, der Handelsrechnung und ggf. weiteren erforderlichen Exportdokumenten darf die Ware nun zum Versand freigegeben werden.
Die zweite Stufe der Abfertigung erfolgt beim Grenzzollamt. Dort wird beim Verlassen der EU, die auf dem ABD befindliche MRN (Master Reference Number) abgescannt und somit der Ausgang der Ware elektronisch bestätigt. Generiert wird als Nachweis der sogenannte Ausgangsvermerk (AGV). Der AGV enthält ebenso wie das ABD die MRN des Vorgangs und dient zusätzlich als Nachweis für Steuerzwecke, da Lieferungen in Drittländer steuerfrei erfolgen kann. Der AGV muss verpflichtend für zehn Jahre archiviert werden.
Wenn Sie nicht nachweisen können, dass die Waren die EU verlassen haben, nimmt die Zollbehörde automatisch an, dass die von Ihnen verkauften Waren sich noch in der EU befinden. Dies bedeutet, dass die Mehrwertsteuer anfällt und Sie die Mehrwertsteuer zahlen müssen, obwohl Sie die Waren ohne Mehrwertsteuer verkauft haben.
Sollte nach einer gewissen Zeit die Ausfuhranmeldung in ATLAS noch als "nicht erledigt" gelten, wird ebenfalls elektronisch ein Nachforschunsersuchen von der Zollbehörde angestoßen. So hat der Anmelder/Ausführer 150 Tage Zeit, einen Alternativnachweis zum tatsächlichen Ausgang der Sendung zu erbringen, um so nachträglich den AGV zu erhalten und damit den Nachweis für die steuerfreie Lieferung.
Lieferung in EFTA-Länder: Welche Dokumente werden gebraucht?
EFTA steht für Europäische Freihandelsassoziation. Sie besteht aus vier Ländern: Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz. Diese Länder nehmen am europäischen Binnenmarkt teil, sind aber nicht Teil der EU.
Wenn Sie Waren in ein EFTA-Land exportieren möchten, benötigen Sie ebenfalls eine Ausfuhranmeldung.
Lieferung innerhalb der EU: Welche Dokumente werden gebraucht?
Wenn Sie in ein anderes EU-Land versenden, spricht man von einer innergemeinschaftlichen Lieferung. Die EU-Zollunion gewährleistet einen freien Personen- und Warenverkehr. Auch hier ist eine steuerfreie Lieferung möglich - als Nachweis gilt hier die sogenannte Gelangensbestätigung.
Lieferung in Länder, die mit der EU verbunden sind: Welche Dokumente werden gebraucht?
Für Lieferungen in Sondergebiete, d.h. die zum Zollgebiet, aber nicht zum Mehrwertsteuergebiet der EU gehören, wird ebenfalls eine Ausfuhranmeldung benötigt. Bei der Erfassung der Ausfuhranmeldung wird hier der Code: CO anstatt EX angegeben. Nach erfolgter Ausfuhr der Ware und korrekter Abwicklung an der Grenzstelle, erhält auch hier der Anmelder/Ausführer den sogenannten Ausgangsvermerk (AGV).
Zusätzlich gilt es für diese Sendungen den Unionscharakter der Waren nachzuweisen. Dies erfolgt bei einem Warenwert über 15.000 Euro mit der Erstellung eines T2L- oder T2LF-Dokumentes. Bei einem Warenwert bis 15.000 Euro reicht der Nachweis mit Handelsdokumenten (T2L-Vermerk auf der Rechnung). Beispiele hierfür sind französische Regionen wie Französisch-Guayana oder Martinique, die griechische Region Athos, die finnische Region Åland und spanische Regionen wie Gran Canaria.
Wenn Sie sicher sein möchten, kontaktieren Sie unsere Zollexperten für fachkundige Beratung zu allen Fragen im Zusammenhang mit Exportdokumenten.
Wir beantworten gerne Ihre Fragen oder erstellen die erforderlichen Exportdokumente für Sie.
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