Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr: ein umfassender Leitfaden

Bild
Birds releasing from chain over sea

Wenn Sie Waren in die Europäische Union einführen, müssen Sie diese in den zollrechtlich freien Verkehr überführen.

Was bedeutet zollrechtlich freier Verkehr?

Der zollrechtlich freie Verkehr erlaubt es, Waren aus Nicht-EU-Ländern in die EU einzuführen. Um eine Genehmigung für die Einfuhr in die EU und damit in EU-Staaten zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Zuerst müssen Sie den Zollabwicklungsprozess durchlaufen und die entsprechenden Abgaben bezahlen.

Wenn beispielsweise ein Unternehmen Kaffee aus Brasilien importieren möchte, muss es den Einfuhr- und Zollprozess in Deutschland durchlaufen, indem es die Ware beim Zoll anmeldet und die fälligen Einfuhrzölle entrichtet. Bitte beachten Sie: Aufgrund des Brexit müssen Unternehmen, die Waren aus dem Vereinigten Königreich in die EU importieren möchten, nun auch die neuen Regelungen und möglicherweise geänderten Zollsätze berücksichtigen.

Nach der Zollabfertigung zum freien Verkehr unterliegen diese Waren keinen weiteren zollrechtlichen Beschränkungen und können innerhalb der EU frei gehandelt werden. Der zollrechtlich freie Verkehr ermöglicht somit den freien Warenverkehr innerhalb des europäischen Marktes.

Wie verläuft die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ab?

Die Einfuhr von Waren in die EU folgt einem Standardverfahren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr:

1. Die Waren werden in die EU transportiert und vom Transportmittel, sei es ein Schiff oder Flugzeug, entladen. Sie können vorübergehend gelagert werden, bis die Verzollung zum freien Verkehr durch den Zoll erfolgt. Für bestimmte Warenarten ist im Voraus eine Einfuhrgenehmigung der EU erforderlich, um die Zollabwicklung zu erleichtern.

2. Das einführende Unternehmen konsultiert die TARIC (Zolltarifdatenbank der Europäischen Union) für die erforderlichen Unterlagen und Begleitdokumente. Dabei muss sichergestellt werden, dass für die Waren in der Sendung keine Beschränkungen oder Verbote bestehen. Zu den Begleitdokumenten gehören beispielsweise Einfuhrlizenzen, Ursprungszeugnisse und Handelsrechnungen.

3. Die Waren werden anschließend der Zollbehörde vorgeführt, wobei auf Verlangen auch die Begleitdokumente eingereicht werden.

4. Die Zollbehörde führt eine Risikobewertung durch und kontrolliert vereinzelt die Waren. Wenn die Güter die Beurteilung und die Kontrollen bestehen, teilt die Zollbehörde dem einführenden Unternehmen die Entscheidung mit, ob die Waren zur Verzollung zum freien Verkehr der EU-Mitgliedstaaten zugelassen werden.

5. Die Zollbehörde verwaltet dann die Zollschuld, einschließlich der Festsetzung der Zollabgaben, der Verwaltung der Sicherheitsleistung und der Verwaltung der Zollschuld.

6. Das einführende Unternehmen bzw. der Anmelder entrichtet anschließend die Einfuhrabgaben und alle anderen anfallenden Gebühren oder stellt sicher, dass die Abgaben durch eine Sicherheitsleistung gedeckt sind. Neben den Zöllen fallen hier auch Mehrwertsteuer, Verbrauchsteuern und beispielsweise Antidumpingzölle an. Im letzten Schritt überführt die Zollbehörde dann die Waren in den freien Verkehr.

Gibt es Ausnahmen bei der Zahlung von Einfuhrzöllen?

Es gibt verschiedene Fälle, in denen eine Befreiung von der Zahlung von Einfuhrabgaben möglich ist:

  • Rückwaren: Hierbei handelt es sich um Waren, die zuvor aus der EU exportiert wurden und aus verschiedenen Gründen nun zurückgeschickt werden. Für Rückwaren gelten einige Einschränkungen. Beispielsweise müssen die Waren innerhalb von drei Jahren in das Zollgebiet der EU zurückgebracht und wieder in den zollreichtlich freien Verkehr überführt werden. Die Güter müssen sich zudem im gleichen Zustand befinden, in dem sie exportiert wurden, und die Rücksendung kann nur einen Teil der ursprünglich ausgeführten Waren umfassen.
  • Aktive Veredelung: Bei diesem Verfahren werden Nicht-Unionswaren in die EU importiert, um sie zu reparieren oder zu verarbeiten. Aktive Veredelung kann auch angewendet werden, um Nicht-Unionswaren entsprechend den EU-Anforderungen zu modifizieren, bevor sie in den freien Verkehr gebracht werden. 
    Nach der Veredelung können die Waren entweder exportiert oder zollfrei in den Verkehr gebracht werden. Um aktive Veredelung durchführen zu können, benötigen Sie jedoch eine Genehmigung der Zollbehörde.
  • Auf See gefangene Erzeugnisse: Wenn ein Fischereifahrzeug aus der EU in den Hoheitsgewässern eines Nicht-EU-Landes Fische oder andere Erzeugnisse fängt, sind diese von den Einfuhrzöllen befreit. Das Gleiche gilt für Waren, die an Bord eines solchen Schiffes oder Fabrikschiffs aus der EU hergestellt werden.

Wir unterstützen Sie bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr!

Dieser Blogbeitrag bietet einen Überblick über das Verfahren und einige Ausnahmen der Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr. Er ersetzt jedoch nicht einen umfassenden Leitfaden zur Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in der EU.

Wenn Sie Fragen zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr haben, zögern Sie nicht, einen unserer Spezialisten zu kontaktieren. Unser Team steht Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Zollabfertigung zu unterstützen und Ihnen alle erforderlichen Informationen bereitzustellen.

Photo by Jeffrey Blum on Unsplash